Kleine und mittlere Unternehmen aufgepasst! Klimaschutz-Reporting wird verpflichtend.

Mit der Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Jahr 2022 hat die EU die Anforderungen an Unternehmen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich erhöht.

Sie setzt nicht nur inhaltlich neue Standards, sondern fordert schrittweise von immer mehr Unternehmen eine Nachhaltigkeitsberichterstattung. So wird ab 2025 das Klimaschutz-Reporting für alle großen Unternehmen verpflichtend sein. Ab 2026 wird die Berichterstattung auch für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur Pflicht. Unternehmer:innen tun gut daran, bereits jetzt in die Berichterstattung einzusteigen, um im Berichtsjahr belastbare Aussagen treffen zu können.

Exkurs: Was genau legt die CSRD fest? Und was ist unter ESRS zu verstehen?

Die CSRD legt fest, was Unternehmen berichten müssen. Dies umfasst Bereiche der Nachhaltigkeit in Bezug auf Umwelt, wie z.B. Abfallmanagement, Gefahrstoffe, aber auch soziale Themen wie Arbeitsbedingungen oder Chancengleichheit. Und auch den Bereich des Klimaschutzes.

Wie die Anforderungen aus der CSRD berichtet werden müssen, ist in den ESRS (European Reportings Standards) festgelegt.

Einige Berichtspflichten unterliegen dem Wesentlichkeitsprinzip, d.h. sie müssen nur dann berichtet werden, wenn sie im Geschäftskontext relevant sind. Dies muss allerdings erläutert werden.

Und was heißt das jetzt konkret für kleine und mittelständische Unternehmen?

Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen müssen ab 2026 einen Nachhaltigkeitsbericht abgeben.

Mit Ausnahme von wenigen, ausführlich zu begründenden Fällen, wird dann auch das Klimaschutz-Reporting nach Standard ESRS E1 („Climate Change“) verpflichtend. Und dieses sieht vor, dass alle Unternehmen einen Corporate Carbon Footprint (CCF), also einen Unternehmensfußabdruck erstellen und Treibhausgas-Reduktionsziele angeben müssen.

Unternehmensfußabdruck schließt vor- und nachgelagerte Aktivitäten ein!

Angelehnt an die Vorgaben des GHG-Protokolls (Greenhouse-Gas-Protocol) lassen sich die Treibhausgas-Emissionen eines Unternehmens in eigene Aktivitäten (Scope 1 und 2) und vor- und nachgelagerte Aktivitäten (Scope 3) unterscheiden. Nach Standard ESRS E1 müssen zukünftig nicht nur die eigenen Emissionen, sondern auch solche aus vor- und nachgelagerten Aktivitäten erfasst werden. Während die eigenen Emissionen, wie z.B. die Verbrennung eigener Anlagen oder die Emissionen von eingekauftem Strom für eigene Anlagen verhältnismäßig einfach ermittelbar sind, ist die Erfassung der Aktivitäten in Scope 3 ungleich komplexer. Hierein fallen z.B. eingekaufte Waren und Dienstleistungen, Lieferwege oder auch Recycling und die Entsorgung von Produkten.

Wann sollten KMU mit der Sammlung der Daten starten?

Die Ermittlung valider Daten, insbesondere für den Scope 3, ist komplex. In vielen Fällen ist die Datengüte im ersten Bericht nicht zufriedenstellend, sodass sich empfiehlt, bereits vor Berichtspflicht anzufangen. Die CSRD fordert außerdem, dass die im Bericht enthaltenen Nachhaltigkeitsinformationen und -daten von externer Stelle geprüft werden. Daher sollten Unternehmen so schnell wie möglich starten.

Gibt es eine Ausnahmeregelung?

Für kleine und mittelständische Unternehmen, die unter die CSRD Richtlinie fallen, gibt es eine Ausnahmeregelung (Opt-Out). Sie können sich bis 2028 von der Richtlinie befreien und so die Zeit zur Erhebung valider Daten nutzen.

Was kann ich als ersten Schritt tun?

Die Dekarbonisierung der Lieferkette ist oftmals eine große Herausforderung, aber auch ein entscheidender Schritt für das Erreichen von Klimaneutralität

Zu einer belastbaren THG-Bilanz gehört auch ein dazugehöriges Datenmanagement.  Wir helfen Ihnen bei diesen und weiteren Fragestellungen wie beim richtigen Bilanzierungstool (Excel vs. Software) und stehen Ihnen gern bei allen weiteren Schritten zur Seite.

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