Neues aus dem Emissionshandel

Ab 2024 werden bestimmte Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen sowohl in den nationalen Emissionshandel (nEHS) und europäischen Emissionshandel (EU ETS) einbezogen. Unternehmen, die solche Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 MW betreiben, unterliegen damit ab Januar 2024 neuen Verpflichtungen: Sie müssen ihre Emissionen überwachen und berichten. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Abgabe von EU-Emissionszertifikaten.

Ausgenommen sind zunächst Unternehmen, die in der Verbrennung gefährlicher Abfälle tätig sind. Allerdings müssen Unternehmen für Anlagen, die nach Nummer 8.1.1 oder 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl nach Anlage 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind und nicht bereits vollständig der Berichts- und Abgabepflicht im EU-ETS unterliegen, die Emissionen aus den eingesetzten Abfallbrennstoffen im nEHS melden und dafür Emissionszertifikate abgeben.

Die wichtigsten Fragen im Überblick:

Welche Anlagen sind von der reinen Berichtspflicht im EU-ETS ab 01.01.2024 betroffen?

Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 Megawatt sind ab dem 01.01.2024 zur Überwachung und Berichterstattung ihrer Emissionen verpflichtet. Anlagen mit

  • Ordnungsnummer 8.1.1.3 Anhang 1 der 4. BImSchV (Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 Tonnen pro Stunde) und
  • Ordnungsnummer 8.1.1.1 Anhang 1 der 4. BImSchV (Verbrennung gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 10 Tonnen pro Tag).

Ausgenommen sind Anlagenteile, in denen überwiegend gefährliche Abfälle eingesetzt werden (hierfür ist ein individueller Nachweis notwendig oder eine Mindesttemperatur der Verbrennungsgase von 1.100 Grad Celsius).

Wie muss berichtet werden?

Die Datenerfassung wird ebenso wie im nEHS im FMS (Formular Management System) erfolgen, sowohl für die Überwachungspläne als auch für die Emissionsberichte.

Gibt es unterschiedliche Anforderungen an die Emissionsüberwachung von Anlagen mit reiner Berichtspflicht im EU ETS und nEHS?

Ja. Die konkreten Anforderungen im EU ETS unterscheiden sich von denen im nEHS. Im EU ETS gilt für die Überwachung der Emissionen aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen die EU-Monitoringverordnung (MVO), im nEHS die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030). Die Methoden sind jedoch übertragbar, wie z.B. die Verwendung von Standardwerten.

Können Sie mich dazu beraten?

Immer gern! Wir sind mit beiden Systemen und Verordnungen bestens vertraut. Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre Anlage betroffen ist, und halten Sie auf dem Laufenden, sobald weitere Informationen zu Fristen und Umfang bekannt werden. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung sowohl im europäischen als auch im nationalen Emissionshandel können wir Sie bei der Erfüllung Ihrer Pflichten umfassend unterstützen bzw. beraten.
Ihre Ansprechpartnerin ist Sandra Griesbeck.

Vielen Dank für das Beitragsbild an pixabay/ Falco.