CBAM – so lautet die Abkürzung für das CO₂- Grenzausgleichssystem, das im Oktober in Kraft getreten ist. Es soll sicherstellen, dass für Importe aus Nicht-EU-Staaten die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der EU produziert werden. Nun startete die erste Phase mit der Berichtspflicht für betroffene Unternehmen.
Im Gegensatz zum EU-ETS, in welchem die großen Anlagen innerhalb der EU bepreist werden, gibt es bei CBAM die Verpflichtung zum Kauf von Emissions-Zertifikaten für Produkte, die von außerhalb der EU eingekauft werden. Ziel ist die Besteuerung von importierten Produkten in die EU mit den gleichen Emissionspreisen, wie sie bei der Herstellung innerhalb der EU durch die vorhandenen EU-Klimaschutzvorschriften anfallen würden. Dadurch soll eine Verlagerung der Treibhausgasemissionen in Drittländer verhindert und Nachteile für die in der EU ansässigen Unternehmen im internationalen Wettbewerb (durch deutlich günstiger hergestellte Produkte im EU-Ausland) vermieden werden.
Mit dem 1. Oktober 2023 beginnt die Berichtspflicht. Im Zeitraum der Übergangsphase von 2023 bis 2025 müssen Importeur:innen von CBAM-Gütern in den Bereichen Zement, Strom, Aluminium, Eisen und Stahl, Düngemittel und Chemikalien (Wasserstoff) vierteljährlich, spätestens einen Monat nach Ende des Quartals, ihren Bericht abgeben. Bestandteil des Berichts sind sowohl die bei der Produktion dieser Güter emittierten Treibhausgase, sowie die bezogene Gesamtmenge jeder Warenart. Bis zum 31. Januar 2024 ist der erste Quartalsbericht vorzulegen. Betroffen sind alle Unternehmen innerhalb der EU, die im Anhang I der Verordnung 2023/956 (EU) aufgeführte Waren (siehe auch Seite 90 der Verordnung) aus Drittländern importieren.
Ab 2026 sind dann jährliche CBAM-Erklärungen abzugeben sowie auch – den Emissionen entsprechend – Zertifikate zu kaufen. Das Einführen von CBAM wird zudem mit einem Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im Rahmen des EU-ETS einhergehen.
Um bei der Vorbereitung auf die neuen Berichtspflichten ab dem 1. Oktober 2023 zu helfen, hat die Europäische Kommission schriftliche Leitliniendokumente erstellt:
- Leitlinien zur CBAM-Umsetzung für Importeure von Waren in die EU
- Leitliniendokument zur CBAM-Umsetzung für Installationsbetreiber außerhalb der EU
Haben Sie Fragen? Gern beraten wir Sie hinsichtlich Ihrer Pflichten und Möglichkeiten und unterstützen Sie bei den Berichtspflichten unterstützen zu können. Treten Sie bei Fragen gern mit uns in Kontakt.
Beitragsbild: Dušan Cvetanović | Pexels. Vielen Dank!