Nationaler Emissionshandel (nEHS): Überwachungspläne verpflichtend

Im nationalen Emissionshandel ist ab dem Berichtsjahr 2024 erstmalig ein genehmigter Überwachungsplan verpflichtend. Dieser stellt die Basis für den jährlichen Emissionsbericht dar und ist mit einer Frist bis zum 31.10.2023 erstmalig bei der DEHSt einzureichen. Ziel ist es, die vom BEHG-Verantwortlichen in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe vollständig und transparent zu dokumentieren. Auch Unternehmen, die erstmalig an der Teilnahme im BEHG verpflichtet sind, müssen sofort nach Aufnahme der Tätigkeiten einen Überwachungsplan einreichen. Neue Leitfäden von der DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) sollen dazu in Kürze erscheinen.

Hier einige Regelungen in Kürze:

Vereinfachter Überwachungsplan 

Werden rein Standardwerte verwendet und ausschließlich Brennstoffmengen anhand des Energiesteuerrechts ermittelt, kann ein vereinfachter Überwachungsplan eingereicht werden. Dieser ist nach 2 Monaten automatisch gültig, wenn es keine Rückmeldung der DEHSt gibt. Spannend in diesem Fall: Werden die Emissionen ausschließlich über einen vereinfachten Überwachungsplan ermittelt und werden keine Abzüge gemäß § 16 EBeV 2030 in Anspruch genommen, kann auf eine Verifizierung des Emissionsberichts verzichtet werden.

Regulärer Überwachungsplan 

In anderen Fällen ist ein regulärer Überwachungsplan einzureichen. Hierzu werden Berechnungsfaktoren über individuelle Methoden (Probenahmen, Analysen, Analysehäufigkeiten) bestimmt, Brennstoffmengen beruhen nicht auf den Mengen der EnergieSt-Anmeldung und es müssen Verfahrensanweisungen erstellt werden. Bei den gesetzlichen Anforderungen und den Anforderungen gemäß den Leitfäden der DEHSt unterstützen wir Sie gerne.

Erweiterung um neue Brennstoffe

Neue Brennstoffe, die ab 2023 und 2024 außerdem hinzukommen, sind

  • Ab 2023: Kohlen (Kerosin, mittelschwere Öle, Biokomponenten)
  • Ab 2024: Abfälle (Abfallverbrennungsanlagen)

Erstellung im Formular-Management-System der DEHST

Im Gegensatz zu den Emissionsberichten wird der Überwachungsplan nicht auf der DEHSt-Plattform erstellt, sondern im Formular-Management-System (FMS) der DEHSt.
Bedingt durch unsere Tätigkeiten im Europäischen Emissionshandel sind wir bereits bestens mit dem System vertraut. Gern unterstützen wir Sie bei den umfangreichen Vorgängen bei der Erstellung Ihres Überwachungsplans, wie

  • Anwendung der gesetzlichen Anforderungen sowie den Anforderungen gemäß den Leitfäden der DEHSt bezüglich ihrer Überwachungsmethoden (Probenahmen, Analysen, Analysehäufigkeiten) auf Ihr Unternehmen.
  • Datenerfassung im Formular-Managementsystem ab voraussichtlich Anfang August
  • Datenübermittlung über das DEHSt-Postfach

Sprechen Sie unsere Expertinnen Katharina Schwind oder Sandra Griesbeck jederzeit an.

Fristen

Ihre nächsten Fristen für 2023 und 2024 im BEHG können Sie nachfolgend hier finden

  • Bis 31.07.2023: Einreichen des Emissionsberichtes 2022 bei der DEHSt. Es ist keine Verifizierung notwendig
  • Bis 30.09.2023: Abgabe von nEHS-Zertifikaten mit der Jahreskennung 2022 und 2023 in der Höhe der Emissionen 2022
  • Bis 31.10.2023: Erstmalig einzureichen ist ein Überwachungsplan für das Kalenderjahr 2024
  • Bis Jahresende 2023: Erwerb von nEHS-Zertifikaten mit der Jahreskennung 2023 für die erwarteten Emissionen 2023
  • Bis 31.07.2024: Einreichen des (ggf. verifizierten) Emissionsberichts 2023 bei der DEHSt
  • Bis 30.09.2024: Begrenzte Nachkaufoption für nEHS-Zertifikate mit der Jahreskennung 2023
  • (maximal 10 % des Saldos an nEHS-Zertifikaten, der zum 31.12.2023 auf dem Compliance-Konto ausgewiesen ist) oder Erwerb von nEHS-Zertifikaten mit der Jahreskennung 2024 zur Compliance-Erfüllung 2023
  • Bis 30.09.2024: Abgabe von nEHS-Zertifikaten mit der Jahreskennung 2023 oder 2024 in der Höhe der Emissionen 2023
  • Bis Jahresende 2024: Erwerb von nEHS-Zertifikaten mit der Jahreskennung 2024 für die erwarteten Emissionen 2024

Weiterführene Infos finden Sie auf der Website des DEHST.

Irrtümer und Fehler vorbehalten