Seeverkehr im EU-ETS: Neue Herausforderungen für Schifffahrtsunternehmen ab 2024

Mit der im Mai 2023 novellierten Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) wird ab 2024 eine Neuerung im europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) umgesetzt: Der Seeverkehr wird integriert. Das bedeutet, dass Schifffahrtsunternehmen ab 2024 verpflichtet sind, für die Emissionen ihrer Schiffe Emissionszertifikate (EUAs) abzugeben.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat als zuständige Behörde am 22. Juli 2024 einen umfassenden Leitfaden zur Erstellung der notwendigen Überwachungspläne veröffentlicht.

Was bedeutet das für Schifffahrtsunternehmen?

Alle Unternehmen müssen für jedes ihrer Schiffe, das in den Anwendungsbereich des EU-ETS 1 fällt, einen Überwachungsplan erstellen. Dieser Plan muss von einer Prüfstelle bewertet und zur Genehmigung bei der Behörde eingereicht werden. Die Fristen für die Einreichung richten sich danach, ob das Unternehmen bereits vor 2024 nach der MRV-Seeverkehrsverordnung Emissionen überwacht hat.

Wichtige Pflichten und Fristen in der Übersicht:

  1. Überwachungspläne:
    • Erstellung und Prüfung: Für jedes Schiff muss ein Überwachungsplan erstellt und von einer Prüfstelle bewertet werden.
    • Unternehmen, die vor 2024 nach der MRV-Seeverkehrsverordnung überwacht haben, mussten die Pläne bis zum 1. April 2024 einreichen. Schiffe, die ab 2024 erstmals überwacht werden, müssen den Plan spätestens drei Monate nach dem ersten Anlauf im europäischen Wirtschaftsraum einreichen.
  2. Jährliche Emissionsberichte:
    • Erstellung, Verifizierung und Einreichung bis zum 31. März, erstmals 2025, auf Basis der genehmigten Überwachungspläne für einzelne Schiffe und zusätzlich aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene.
    • Erfassung und Übermittlung der Daten über das EU-Informationssystem „THETIS-MRV“.
  3. Abgabe der Emissionsberechtigungen:
    •  Bis zum 30. September jährlich, erstmals 2025.
    •  Abgabe erfolgt auf Grundlage der aggregierten Emissionsdaten der gesamten Flotte.
    • In der Einführungsphase bis 2026 gibt es noch eine anteilige Abgabepflicht (2024: 40%, 2025: 70%, ab 2026: 100%).

Historie: Überwachung der Emissionen des Seeverkehrs innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

Bereits in der Vergangenheit mussten die Schifffahrtsunternehmen ihre Emissionen gemäß der EU-MRV Seeverkehrsverordnung überwachen und berichten. Mit dem Inkrafttreten der MRV-Seeverkehrsverordnung am 1. Juli 2015 wurden Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, ihre Emissionen ab dem 1. Januar 2018 zu überwachen. Dies betrifft jedes ihrer im europäischen Wirtschaftsraum tätigen Schiffe ab einer Größe von 5.000 Bruttoraumzahl. Hierzu mussten die Unternehmen bis zum 31. August 2017 ein Monitoringkonzept für jedes Schiff erstellen und einer akkreditierten, nicht-staatlichen Prüfstelle zur Verifizierung vorlegen. Dieses Monitoringkonzept umfasst die Methoden, wie u. a. die verursachten CO2-Emissionen überwacht und berechnet werden. Diese Verpflichtung bleibt mit der Integration ins EU-ETS 1 weiterhin bestehen und bildet zusammen mit der novellierten EHRL und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz die rechtliche Grundlage zur Überwachung und Berichterstattung der Emissionen.

Der Emissionsbericht war erstmals 2019 schiffsbezogen zu erstellen und ist jährlich zum 30. April bei der Behörde verifiziert einzureichen. Dies geschieht mittels des elektronischen Berichtssystems THETIS-MRV. Die bei der Verifizierung ausgestellte Konformitätsbescheinigung muss jedes Schiff an Bord mitführen.

Unterstützung bei der Umsetzung

Unser erfahrenes Team bietet umfassende Beratung zur Erfüllung der neuen EU-ETS Vorschriften 2024 für Schifffahrtsunternehmen, einschließlich:

  • Erstellung und Prüfung von Überwachungsplänen
  • Jährliche Emissionsberichterstattung

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte unsere Expertin Sandra Griesbeck.

Mehr über unsere Emissionshandel-Beratung

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